Abwasserentsorgung der Stadt Bad Königshofen i. Gr. und der Stadtteile
Abwassergebühren
Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS) vom 20.12.2017:
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Mitteilung Eigentümerwechsel
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Gartenwasserzähler/Abzugszähler
Gem. § 10 Abs. 2 BGS/EWS kann das vom Wasserzweckverband bezogene Frischwasser, das nicht in die Kanalisation eingeleitet wird (zum Beispiel Gießwasser für die Bewässerung von Gärten oder Verdunstungswasser in Fertigungsanlagen), bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der nicht in die Kanalisation eingeleiteten Wassermengen durch einen fest eingebauten privaten Wasserzähler (im Folgenden „Gartenwasserzähler“ oder „Abzugszähler“ genannt). Für den Nachweis sind nur geeichte und verplombte Zähler zulässig, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Nach Ablauf der Eichzeit (6 Jahre) sind diese vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu wechseln. Nicht (mehr) geeichte Zähler werden nicht berücksichtigt.
Über den Gartenwasserzähler darf nur Wasser gemessen werden, das nicht in die städtische Kanalisation gelangt. So ist zum Beispiel die Befüllung von Schwimmbecken, deren Entleerung in die städtische Kanalisation erfolgt, über den Gartenwasserzähler nicht zulässig. Unter bzw. in der Nähe der Entnahmestelle des Abzugszählers darf sich auch kein Kanaleinlauf befinden. Mobile Zähler können nicht anerkannt werden, da der Zähler gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 BGS/EWS fest eingebaut sein muss. Dies ist durch Foto zu belegen bzw. durch den jeweiligen Installateur zu bestätigen. Der Zähler wird dann noch zur gegebenen Zeit vom Wasserzweckverband verplombt.
Ganz allgemein gilt, dass für die Verbrauchsleitungen des Grundstückseigentümers die §§ 10 und 11 der Wasserabgabesatzung (WAS) des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Bad Königshofen i. Grabfeld -Gruppe Mitte- gelten. Ihre Anlagen dürfen nur unter Beachtung der Vorschriften der WAS und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung Ihrer Anlagen und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis des Zweckverbandes oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist.
Abzug von Wasser zur Tränkung von Vieh
Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung, das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung zur Tränkung von Vieh verwendet wird, kann bei den Kanalgebühren als nicht eingeleitete Menge angerechnet werden. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 BGS/EWS gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 15m³ pro Jahr als nachgewiesen. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. Der Abzug ist insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde.
Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen/Versickerungsanlagen etc.)
Hat gem. § 10a Abs. 4 BGS/EWS die zur Sammlung von Niederschlagswasser benutzte Einrichtung (z. B. Zisterne, Sickerschacht) einen Entlastungsüberlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung, wird auf entsprechenden Antrag mit Nachweis des Fassungsvermögens dieser Einrichtung die nach § 10a Abs. 1 der ermittelte reduzierte Grundstücksfläche der an diese Einrichtung angeschlossenen bebauten und befestigten Flächen vermindert, wenn das Aufnahmevolumen unter dem Entlastungsüberlauf mindestens 2,5 m³ aufweist. Die Flächenverminderung beträgt 10 m² je vollem m³ Speichervolumen dieser Einrichtung.
Die Verminderung der reduzierten Grundstücksfläche wird maximal bis zur Höhe der an die Einrichtung abflusswirksamen Fläche gewährt. Für den zu führenden Nachweis nach Satz 1 gilt § 10 a Abs. 3 entsprechend.
Entwässerungseinrichtung
Entwässerungssatzung (EWS):
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Technische Daten zur Kläranlage Bad Königshofen i. Gr:
(mechanisch biologische Kläranlage mit chemischer Fällung)
- Ausbaugröße 15.000 EW (=Einwohnerwerte)
- ca. 9.000 angeschlossene Einwohner
- ca. 650.000 m³ Jahresschmutzwassermenge
- 2 Belebungsbecken (1.600 m³ u. 4.100 m³)
- 2 Nachklärbecken (700 m³ u. 1.150 m³)
- 2 Schlammbehälter (je 1.400 m³)
Phosphatelimination erfolgt über chem. Fällung mit Eisen-III-Chloridsulfat.
Der Umbau und die Erweiterung der 1972 erbauten Kläranlage erfolgte 1997 bis 2001.
Entwässerungsplan
Zeichenerklärung zum Entwässerungsplan
KA | Kläranlage, ca. 15.000 Einwohnerwerte |
RÜ | Regenüberlauf |
BÜ | Beckenüberlauf |
RÜB | Regenüberlaufbecken |
SK | Stauraumkanal |
PW | Pumpwerk |
SPW | Sammelpumpwerk |
Kläranlage Bad Königshofen i. Gr.
(anklicken zum Vergrößern)
Erläuterungen zum Foto
1 | Zulaufpumpwerk |
1a | Rechengebäude |
2 | Kombibecken I (Belebung / Nachklärung) |
3 | Kombibecken II (Belebung / Nachklärung) |
4 | Schlammstapelbecken |
5 | Betriebsgebäude |
6 | Werkstatt |
7 | unbenutztes Regenbecken |
8 | Ablaufmessung |
9 | Phosphat-Fällstation |
Personalbestand:
Thomas Eisenbrand, Ver- u. Entsorger - Fachrichtung Abwasser
Johannes Krieger, Klärfacharbeiter
Rainer Wohlfart, Klärfacharbeiter
Adresse: | Kläranlage Bad Königshofen |
Schweinfurter Straße 40 | |
97631 Bad Königshofen i. Gr. | |
Telefon: | 09761/2469 |
Fax: | 09761/398424 |
E-Mail: | ![]() |